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Satzung Deutsche Fachgesellschaft für Aktivierend-therapeutische Pflege e.V. 
 

 
S A T Z U N G 

des Vereins 

Deutsche Fachgesellschaft für Aktivierend-therapeutische Pflege e.V. (DGATP)

Präambel/Ziele

Die DGATP setzt sich dafür ein, dass Menschen mit körperlichen und/oder kognitiven Einschränkungen jeden Alters und ihre Bezugspersonen in speziellen Fachbereichen die erforderliche Hilfe durch Aktivierend-therapeutische Pflege (ATP) und Begleitung erhalten, um ihren Lebensalltag selbstbestimmt zu gestalten.

 

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr 

 

§1

 

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Fachgesellschaft für Aktivierend-therapeutische Pflege“, kurz „DGATP“. Der Verein wird als Fachgesellschaft in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“. 

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

II. Vereinszweck 

 

§2

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

(2) Aktivierend-therapeutische Pflege wird bei Menschen jeden Alters mit Unterstützungs- und Pflegebedarf sowie mit (Früh-)Rehabilitationsbedarf durchgeführt und geht über die Grund- und Behandlungspflege hinaus. Sie hat das Ziel, dass Betroffene individuell optimal erreichbare Mobilität, Selbstständigkeit und Teilhabe wieder erreichen bzw. erhalten. Somit ist der Zweck des Vereins 

  

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Aktivierend-therapeutischen Pflege,  

  • die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie  

  • die Förderung der Bildung rund um das Konzept der Aktivierend-therapeutischen Pflege.

(3) Zur Erreichung des Vereinszwecks nimmt die Fachgesellschaft insbesondere folgende Aufgaben wahr:

 

a) Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,  insbesondere durch Verbesserung der Zusammenarbeit sowie die Stärkung der Gesundheitswirtschaft und einer zukunftssicheren Gesundheitsversorgung der Bürger durch gegenseitigen Wissensaustausch und Wissenstransfer auf dem Gebiet der Aktivierend-therapeutischen Pflege (ATP) mit dem Ziel der Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse, beispielsweise sektorenübergreifende Beschreibung des Konzepts ATP als Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses und einer gemeinsamen Sprache. 

 

b) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung wird bewirkt durch Anstoßen, Begleiten und Evaluieren von neuen Entwicklungen und fachbereichsbezogener Pflegeforschung, insbesondere solcher mit Bezug zur Versorgung der Bürger mit wissenschaftlich hinterfragten Gesundheitsleistungen. Hier kann der Verein eigenständig tätig werden bzw. den unmittelbaren Vereinszweck berührende Projekte unterstützen. Der Verein wird die Veröffentlichung der Ergebnisse zeitnah angemessen unterstützen.  

 

c) Das Informieren von Gremien in Politik und Gesellschaft, u.a. durch Stellungnahmen bei Gesetzesvorhaben, die das Gebiet der ATP betreffen, auf Bundesebene, ggf. auch auf Länderebene oder Mitwirkung bei der Erarbeitung fachlicher Leitlinien. 

 

d) Das Vertreten der Aktivierend-therapeutische Pflege in sozialen, gesundheitspolitischen und gesellschaftlichen Gremien.

 

e) Die Sicherung eines bundeseinheitlichen Qualitätsniveaus durch Mitwirkung bei der Bearbeitung und Realisierung insbesondere von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Empfehlungen und Richtlinien auf dem Gebiet der Aktivierend-therapeutischen Pflege.

f) Das Initiieren, Mitwirken und Fördern von pflegewissenschaftlichen und gesundheitsfördernden wissenschaftlichen Projekten, z. B. Leitlinien im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlich Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF). Hier wirkt der Verein aktiv auf die Erstellung ATP-betreffender Leitlinien hin. Der Verein wird die Veröffentlichung der Ergebnisse angemessen unterstützen. Ergebnisse eigener Forschungsergebnisse werden zeitnah in geeigneten Medien publiziert.

 

g) Die Förderung der Bildung unterstützt der Verein durch die Initiierung incl. Ausgestaltung von und Beteiligung an den Bildungsangeboten, die den unmittelbaren Vereinszweck widerspiegeln. 

 

(4) Hierzu wird die Fachgesellschaft insbesondere:  

 

a) Inhaltliche Impulse zur Weiterentwicklung der Aktivierend-therapeutischen Pflege setzen, z. B. durch fachliche Unterstützung der Bearbeitung der Kataloge der einzelnen Sektionen unter wissenschaftlicher Prämisse.  

 

b) Eine Vernetzung von in der Aktivierend-therapeutischen Pflege tätigen Pflegenden aktiv fördern. 

 

c) Die bundesweite Implementierung der Aktivierend-therapeutischen Pflege in Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie in der akademischen Ausbildung proaktiv begleiten, z. B. durch die Mitwirkung in den Fachgruppen zur Erstellung beruflicher und Weiterbildungscurricula. 

 

d) Kongresse und Tagungen rund um das Thema ATP unterstützen und organisieren sowie die Herausgabe einer Fachzeitschrift verantworten. Der Verein führt Fachtagungen u. ä. durch, um das Konzept der ATP bekannt zu machen und die (Weiter)Entwicklung zu fördern.

 

e) Positionspapiere und Statements verfassen.

 

§3 

 

Gemeinnützigkeit des Vereins und Verwendung finanzieller Mittel

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

(2) Die Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, und Veranstaltungen aufgebracht.  

 

(3) Den Sektionen der Fachgesellschaft sind vom Präsidium Mittel für ihre fachbezogene Arbeit zur Verfügung zu stellen. Die jeweilige Zahl der Mitglieder in den Sektionen soll dabei auch berücksichtigt werden. 

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgenommen von dieser Regel sind die Übernahme von Reisekosten für Vereinsmitglieder, wenn die Person im alleinigen Auftrag des Vereins unterwegs ist, sowie Aufwandsentschädigungen für Zeiten, in denen die Person im alleinigen Auftrag des Vereins tätig ist. Diese Reisekosten und Aufwandsentschädigungen sind subsidiär zu zahlen, entsprechende Nachweise sind bei der Abrechnung mit einzureichen. Das Konkrete regelt die Kostenübernahmeregelung als Anhang zu den Entscheidungen zu den Mitgliedsbeiträgen.

 

(5) Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 

 

(6) Über Mittel, die durch die Tätigkeit im Auftrag des Vereins erwirtschaftet werden, behält sich der Vorstand über deren Verwendung die Entscheidung vor.

 
III. Mitgliedschaft

 

§4  

 

Arten der Mitgliedschaft / Mitgliedsbeitrag


(1) Der Verein besteht aus  

 

a) ordentlichen Mitgliedern,  

 

b) fördernden Mitgliedern (juristische Personen, Einzelpersonen) 

 

c) Ehrenmitgliedern  

 

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person in und nach pflegespezifischer/m Ausbildung/Studium werden, die die Grundlagen und die Fragestellungen der Aktivierendtherapeutischen Pflege in Theorie und/oder Praxis vertritt, verfolgt und bereit ist, sich an der Weiterentwicklung zu beteiligen. 

 

(3) Um die Ziele des Vereins zu unterstützen, kann jede natürliche oder juristische Person Fördermitglied des Vereins werden. Sie hat kein Stimmrecht. 

 

(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben kein Stimmrecht. 

 

(5) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist auch im Jahr des Beitritts in voller Höhe zu zahlen. Ermäßigungen können von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Vorstand kann Beiträge erlassen.

 

§5 

 

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium auf schriftlichen Antrag, sofern dieses nicht nach § 8 der Mitgliederversammlung obliegt. Die neuen Mitglieder werden in der folgenden Mitgliederversammlung genannt. 

 

(2) Ablehnungen sind aktenkundig zu machen und dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Präsidium einzulegen. Das Präsidium kann den Beschwerde abhelfen, andernfalls entscheidet über sie die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.  

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.  

 

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 

 

(5) Eine Rückzahlung bereits für die Zukunft geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen. 

 

(6) Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit ausschließen, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt oder wenn es trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Wochen ab Zugang der letzten Mahnung weiter mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. Kommt es zu einem schriftlichen Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Ausschlussentscheids entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit. 

 

(7) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

IV. Organisation und Gliederung 

§6  

Sektionen

(1) Der Verein als Fachgesellschaft gliedert sich in sechs Sektionen. 

 

Zu den Sektionen gehören: 

 

a) die Sektion „Rehabilitation, incl. Fachübergreifende Frührehabilitation“,

 

b) die Sektion „Geriatrie“, 

 

c) die Sektion „Neurologie/Neurochirurgie“,

 

d) die Sektion „Altenhilfe“,  

 

e) die Sektion „Behindertenhilfe“ und

 

f) die Sektion „Palliative Care“.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen weitere Sektionen auf Vorschlag von mindestens zehn ordentlichen Vereinsmitgliedern einrichten, die die gleichen Rechte wie die unter a bis f genannten Sektionen haben. Der Vorschlag ist spätestens sechs Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit einer ausführlichen Begründung einzureichen. Den bestehenden Sektionen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.  

 

(3) Jedes ordentliche Mitglied muss sich einer Sektion zuordnen. Die Auswahl erfolgt mit Eintritt in den Verein. 

 

(4) Jede Sektion hat einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter, gemeinsam bilden sie den Vorsitz der Sektion. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die zweimalige Wiederwahl in Folge ist zulässig. Die Vorsitzenden der Sektionen gehören dem Präsidium an. Der Vorsitzende einer Sektion darf nicht gleichzeitig Präsident oder Sekretär des Vereins sein. Er und seine Stellvertreter sind nicht berechtigt, den Verein nach außen hin zu vertreten. Etwaige Befugnisse in dieser Hinsicht sind ggf. auf rechtsgeschäftlicher Basis über die Erteilung von Vollmachten abzuklären.

 

(5) Jede Sektion regelt ihre spezifischen Angelegenheiten selbst, d.h. sie arbeitet unter der Leitung des Sektionsvorsitzenden und seiner Stellvertreter fachlich selbständig und unabhängig von den anderen Sektionen. Sobald dieser Arbeit Außenwirkung zukommt (z.B. bei der Herausgabe fachlicher Publikationen, Stellungnahmen, Positionspapieren und Ähnlichem) steht dem Vorstand des Vereins eine Kontrollfunktion zu, d.h. er kann jederzeit und ohne die Angabe von Gründen Rechenschaft und eine vorherige Abstimmung verlangen. Kommt es hierbei zu Differenzen, soll zunächst versucht werden, ein Einvernehmen herzustellen, soweit dies nicht möglich ist, entscheidet der Vorstand binnen drei Wochen durch Beschluss.  

 

(6) Die Sektionen sind berechtigt im Einvernehmen mit dem Vorstand, Curricula zur Weiterbildung zu entwickeln und auf dieser Grundlage Zertifikate zu vergeben.  

 

(7) Jede Sektion muss sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung oder zu bestehenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung stehen.  

 

(8) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nur in seiner Sektion sowie in der Mitgliederversammlung sein Stimmrecht ausüben.

 

§7 

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:  

 

a) die Mitgliederversammlung, 

b) der Vorstand und

 

c) das Präsidium.

 

§8 

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für  

 

a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,

 

b) die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands,

 

c) die Entgegennahme der Berichte aus den Sektionen, 

 

d) die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums,

 

e) die Genehmigung des Haushaltsplanes,

 

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

 

g) die Auflösung des Vereins oder einzelner Sektionen,

 

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,  

 

i) die Bildung von sektionsübergreifenden Ausschüssen, 

 

j) die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie 

 

k) die Beschlussfassung zu Abweichungen von in der Satzung festgelegten Wahlperioden. 

 

§9 

 

Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.  

 

a) Die Einberufung hierzu erfolgt spätestens sechs Wochen vorher schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Sie gilt sofort nach Absendung als zugegangen.   

 

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen einberufen, wenn das Präsidium es für erforderlich hält, oder wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder es unter der Angabe von Tagesordnungspunkten fordert.

 

c) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann maximal von bis zu vier anderen Mitgliedern bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung gilt nur für Tagesordnungspunkte, die mit der Einladung übersandt wurden und nur für jeweils eine Mitgliederversammlung. 

 

d) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten geleitet. Sofern diese Personen nicht an der Versammlung teilnehmen, wird die Mitgliederversammlung von einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. 

 

e) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

 

f) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  

 

g) Für die Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Gleiches gilt explizit für eine Änderung des Vereinszwecks. 

 

h) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied fordert eine geheime Abstimmung.  i) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann durch Beschluss Gäste zulassen. 

 

j) Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. 

 

k) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von allen Mitgliedern eingesehen werden

 

§10 

 

Vorstand

 

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär. Die Mitglieder des Vorstands bleiben solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl erfolgt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

(2) Der Sekretär leitet das Sekretariat des Vereins und führt die laufenden Geschäfte. Er sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Verwaltung. Er führt das Mitgliederverzeichnis und übt die Ämter des Schriftführers und des Schatzmeisters aus.

 

(3) Der Sekretär verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet darüber bei der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Das Präsidium wird regelmäßig informiert. 

 

(4) Mitglieder des Vorstandes können an den Sektionssitzungen teilnehmen. 

 

(5) Entscheidungen nach § 6 (6) trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 

(6) Eine kandidierende Person wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre, erstmals 2020, für die Dauer von vier Jahren als neues Vorstandsmitglied gewählt. Vom Tag der Wahl an gerechnet übernimmt diese Person für zwei Jahre die Funktion des Vizepräsidenten, danach für zwei Jahre das Amt des Präsidenten. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.  

 

(7) Der Sekretär wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren als Vorstandsmitglied gewählt. Eine Wiederwahl ist einmalig in Folge möglich. 

 

(8) Zur Durchführung der Wahl des Vizepräsidenten und des Sekretärs bestellt der abzulösende Vorstand einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Dieser leitet den Wahlgang, zählt die Stimmen aus, gibt das Wahlergebnis bekannt und nimmt die Annahme- oder Ablehnungserklärung des gewählten Mitglieds entgegen 

 

(9) Sollte durch das gleichzeitige Ausscheiden von Präsident und Vizepräsident die Wahl von zwei Personen erforderlich sein, wählt die Mitgliederversammlung auch den Präsidenten entsprechend den vorstehenden Regelungen. 

 

(10) Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretärs wird offen durchgeführt, es sei denn, es wird geheime Wahl von einem ordentlichen Mitglied gefordert.  

 

(11) Es können nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. 

 

(12) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§11 

 

Präsidium und Präsidiumssitzungen, Vorstandssitzungen

 

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und den Vorsitzenden der Sektionen.  

 

(2) Der Präsident beruft Sitzungen des Vorstandes sowie des Präsidiums ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt diese Aufgaben der Vizepräsident.  

 

(3) Das Präsidium führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern – sofern dieses nicht nach § 8 der Mitgliederversammlung obliegt – und über die laufenden Angelegenheiten sowie über die Entsendung von Vertretern der Fachgesellschaft in europäische und internationale Gesellschaften und deren Untergliederung. 

 

(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Präsidiums entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.   

 

§12 

 

Auflösung des Vereins

 

(1) Für die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich

 

(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Bildung.  

 

(3) Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.  (4) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgewähr der bisherigen Leistungen.

 

§13 

 

Übergangsregelung

 

Bei Inkrafttreten dieser Satzung gelten folgende Übergangsregelungen: 

 

1. Bei der ersten Wahl nach Verabschiedung der Satzung werden neben dem Vizepräsidenten auch der amtierende Präsident sowie der Sekretär von der Mitgliederversammlung in entsprechender Anwendung des § 10 gewählt.  

 

2. Die erste Amtszeit des Präsidenten beträgt vier Jahre.  

 

§14

 

Inkrafttreten

 

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.10.2019 wird die vorstehende Satzung in Abänderung der Gründungssatzung beschlossen.  

 

 

Stand 25.10.2019, angenommen durch die MV

 

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